Bundesamt für Arbeit ignoriert Bundesverfassungsgericht

Entnommen aus dem
Thomé Newsletter 12/2000 vom 7. April 2020

1. Weisung der BA zum Sozialschutz-Paket /
1. Änderungen in § 67 SGB II / Vereinfachter Antrag
1. und Kommentar dazu

Die BA hat eine zusammenfassende Weisung zum Sozialschutz-Paket herausgegeben. Eine Kurzzusammenfassung von Inge Hannemann: https://altonabloggt.com/2020/04/03/die-bundesagentur-fuer-arbeit-passt-jobcenter-weisungen-zu-corona-an/

Die Weisung gibt es hier: https://t1p.de/ls0d

Ergänzend dazu hat die BA einen vereinfachten Antrag zur Verfügung gestellt und reagiert damit auf die bundesweite Kritik an den bisher bestehenden hohen bürokratischen Hürden, um das Arbeitslosengeld II zu erhalten. Den Antrag gibt es hier:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146399.pdf

Positiv ist, dass sich die BA in Teilen bewegt das ein oder andere zu verbessern. Es sind mit Rechtsänderung und ergänzender Weisung Teile der Forderungen des Vereins Tacheles umgesetzt worden, die gibt es hier: https://t1p.de/9lk0

Regelrecht unverschämt ist die Ignoranz mit der die BA auf die Hilferufe zu den Unterdeckungen durch die Regelbedarfe reagiert.

„Nach der aktuellen Gesetzeslage ist ein solcher Antrag auf einmalige Leistungen zur Vorbereitung einer häuslichen Quarantäne abzulehnen. Einmalige Leistungen sind in § 24 Absatz 3 SGB II abschließend geregelt. Die Regelbedarfe sind auskömmlich. Mit dem Budget des tatsächlich zur Verfügung stehenden Betrags ist eigenverantwortlich zu haushalten. Die leistungsberechtigten Personen treffen die Entscheidungen über dessen Verwendung. Dies betrifft auch Hinweise der Antragsteller*innen auf sogenannten „Hamstereinkäufe“(BA Punkt 2.3 Nr. 2)

„Auch ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II (unabweisbare, laufende besondere Be-darfe in Härtefällen) kommt nicht in Betracht. Es ist schon zweifelhaft, ob es sich um einen laufenden Bedarf handelt, jedenfalls weicht dieser aber nicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf ab und er ist auch nicht besonders“ (BA Punkt 2.3 Nr. 3).

Dazu folgende Bemerkung: das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ausgeführt: „Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren“ (Rn 144), auch hat das BVerfG gesagt: „Auf die Gefahr einer Unterdeckung kann der Gesetzgeber durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse zur Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs reagieren. Fehlt es aufgrund der vorliegend zugrunde gelegten Berechnung des Regelbedarfs an einer Deckung der existenzsichernden Bedarfe, haben die Sozialgerichte Regelungen wie § 24 SGB II über gesondert neben dem Regelbedarf zu erbringende einmalige, als Zuschuss gewähren (Rn 116)

Diese Maßgaben vom BVerfG ignoriert die BA vollkommen. Das BVerfG hat klar vorgegeben, dass im Zweifelsfall die jeweiligen Bedarfe durch verfassungskonforme Auslegung zu gewähren sind (Rn 116).

Die BA macht das Gegenteil, sie will mit dieser Weisung die Elendssituation zementieren und an alle Jobcenter die Orientierung schicken, es soll in keinem einzigen Fall einen „Corona-Zuschlag“ geben. Diese Position ist nicht akzeptabel. Durch die augenblickliche Situation entstehen SGB II-, SGB XII- und AsylG-Haushalten Mehrkosten. Da preiswerte Lebensmittel ausverkauft sind, müssen teurere gekauft werden. Zudem fällt z.B. die Mittagsverpflegung für Kinder weg, die Tafeln haben teilweise geschlossen. Deshalb benötigen diese Haushalte dringen einen Corona-Zuschlag um diese Mehrkosten abzufedern.

Dazu ein Vorschlag von
Prof. Dr. Thomas Schmallowsky: PDF

Dazu gibt es eine Petition die 100 Euro
mehr für Arme in der Coronakrise fordert:
Bei   

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